Förderverein des Stiftskindergartens St. Remigius
Förderverein des                              Stiftskindergartens St. Remigius

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen »Förderverein Stiftskindergarten St. Remigius. e.V.«.
(2) Er hat seinen Sitz in Bonn.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins 
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung durch ideelle und finanzielle Unterstützung des Stiftskindergartens-St. Remigius.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke der Erziehung von Kindern im Kindergartenalter, wie zum Beispiel die (Mit)Finanzierung von pädagogischen Zusatzangeboten in der Einrichtung für den Stiftskindergarten-St. Remigius, Heinrich-Sauer-Straße 7, 53111 Bonn in Trägerschaft der Pfarrei St. Petrus in Bonn.

 

§ 3 Steuervergünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der schriftlichen Annahme durch den Vorstand bzw. durch ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied bedarf.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
(4) Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Beginn eines neuen Kindergartenjahres, wenn zu diesem Zeitpunkt kein Kind des Mitglieds mehr den Kindergarten besucht, es sei denn, das Mitglied wünscht ausdrücklich, seine Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten.
(5) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Fristen regelt die Vereinsordnung.
(6) Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 5 Finanzierung des Vereins und Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsmodalitäten und die Mahngebühren regelt die Vereinsordnung.
(2) Die Finanzierung des Vereins erfolgt außerdem durch Spenden und Zuwendungen.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Mitgliederversammlung:
• beschließt Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
• beschließt Änderungen und Ergänzungen der Vereinsordnung,
• wählt die Vorstandsmitglieder und beruft diese ab,
• wählt die Kassenprüfer und beruft diese ab,
• nimmt den Rechnungsbericht des Kassenwarts sowie den Bericht der Kassenprüfer    entgegen,
• beschließt über die Entlastung des Vorstandes
• beschließt über den Ausschluss eines Mitglieds,
• beschließt über die Auflösung des Vereins.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für angebracht hält oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies beim Vorstand beantragt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder durch Aushang an den Mitgliedern bekannter Stelle im Kindergarten unter Angabe des Beratungsgegenstandes.
(4) Der Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter leitet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Sofern nicht anderweitig geregelt entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Über die Art der Abstimmung (schriftlich, durch Zuruf oder Handheben) entscheidet der Vorsitzende.
(7) Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.
(8) Das Stimmrecht eines Mitglieds ist auf ein anderes Mitglied übertragbar.

 

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie bis zu drei Beisitzern. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt in Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart bilden den vertretungsbefugten Vorstand gemäß § 26 BGB.
(2) gestrichen
(3) Der Vorstand wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählt, die einen neuen Vorstand wählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
(4) Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Vorstandstätigkeit keine Vergütung. Nachweisbar entstandene Aufwendungen in Ausübung des Vorstandsamtes werden gegen Beleg erstattet.

 

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der Verein wird durch den vertretungsbefugten Vorstand gemäß § 26 BGB vertreten. Zur Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des Vorstands, wobei in die Erklärung aufzunehmen ist, dass die Vereinsmitglieder einschließlich der für den Verein handelnden Vorstandsmitglieder unter Ausschluss der persönlichen Haftung nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(3) Der Vorsitzende hat den Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, sooft die Geschäftslage es erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
(4) Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 9 Kassenwart
(1) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und ist zuständig für die ordnungsgemäße Buchführung. Er zieht die Beiträge ein, stellt Quittungen aus und führt die Ausgabe und Anlage der Gelder nach Weisung des Vorstandes aus. Er hat auf Anforderung dem Vorstand jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Rechenschaft abzulegen. Mindestens einmal jährlich legt er dem Vorstand und der Mitgliederversammlung seinen Rechnungsbericht vor.
(2) Der Rechnungsbericht muss von mindestens einer weiteren Person auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden. Hierzu kann die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Kassenprüfer bestellen.

 

§ 10 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben des EU-Datenschutz-Grundverordung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Es werden Name, Adresse, Email-Adresse, Telefonnummer sowie Vorname und Gruppe des Kindes gespeichert.              (2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins und allen sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

 
§ 11 Sitzungsprotokolle
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist von einem durch die Mitgliederversammlung bzw. den Vorstand zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.

 

§ 12 Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung
(1) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(3) Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(4) Der Verein gilt nur dann als aufgelöst, wenn weniger als die der Mindestgröße des Vereins entsprechende Zahl ( § 73 BGB) der Mitglieder bereit ist, diesen fortzuführen.

 

§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

a) an den Träger des Stiftskindergartens St. Remigius, nämlich an die Pfarrei St. Petrus in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

b) wurde am 22.09.23 gestrichen

 

§ 14 Schlussbestimmung
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen hiervon nicht betroffen werden. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine dem Sinn und Zweck am nächsten kommende wirksame Bestimmung ersetzt werden.

 

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 7. Juli 2009 einstimmig beschlossen und angenommen.

 

Aktuelle Fassung Januar 2019

 

Termine

Kinderflohmarkt am 08.06.2024

Kita-Zelten am 5./6. Juli 2024

Wir wünschen allen Kindern und ihren Eltern einen guten Start ins Kitajahr 2023/24 und freuen uns darauf, euch bei unseren Aktionen wiederzusehen!

 

Herzliche Grüße

Euer Förderverein

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